Über den Verein

Satzung

„Die KiTa Mäuse“ Förderverein der Ev.-Luth. Kindertagesstätte St. Elisabeth e.V.


§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Die KiTa-Mäuse“ – Förderverein der ev.-luth. Kindertagesstätte St. Elisabeth e.V.


1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwarzenbek.


1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist abweichend vom Kalenderjahr vom 01.08. bis zum 31.07. eines Jahres.


1.4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.


§ 2. Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kindertagesstätte

„St. Elisabeth“ in Schwarzenbek.


2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen Neuanschaffungen und Instandhaltungen von Spielgeräten für den Innen- und Außenbereich Förderung von Projekten, die dem pädagogischen Auftrag der Kindertagesstätte

„St. Elisabeth“ dienen Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, die einer aktiven Eltern- und Familienarbeit innerhalb der Kindertagesstätte z. B. Gesprächskreise, kreative Angebote und gemeinsame Freizeitaktivitäten.


2.3. Der Verein ist nicht konfessionsgebunden und verfolgt keine politischen Ziele.


§ 3. Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


3.3. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


3.4. Der Verein begünstigt niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.


3.5. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4. Mittel des Vereins

4.1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden und Stiftungen jeglicher Art

c) Überschüsse und Veranstaltungen

d) sonstige Erträge


§ 5. Mitgliedschaft

5.1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden die den gemeinnützigen Zweck und die Bestrebungen des Vereins fördern wollen.


5.2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt. Die Mitgliedschaft wird rechtskräftig durch das Bestätigungsschreiben des Vorstandes.


5.3. Von den Mitgliedern wird ein Mindestbeitrag von 12 Euro erhoben, die Mitgliederbeiträge sind jährlich im Voraus bis zum

31. August des jeweiligen Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu zahlen. Erfolgt die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, so wird der Mindestjahresbeitrag – anteilig für die restlichen Monate des Geschäftsjahres bis zum Ende des Beitrittsmonats fällig. Der Satzung wird eine Beitragsordnung als Anhang beigefügt.


5.4. Die Mitgliedschaft

a.    durch eine schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zum 31.07. an den Vorstand der KiTa Mäuse e.V.

b.    durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist möglich bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten. Der Ausschluss ist mit einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich beim Vorstand Beschwerde einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein.

c.     durch Ausschluss wegen Nichtzahlung, wer seinen Beitrag mehr als 3 Monate verspätet nicht zahlt. Hiergegen kann keine Beschwerde eingereicht werden.

d.     durch Tod.

e.     durch weitere gesetzliche Regelungen.


§ 6. Organe des Vereins

6.1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Kassenprüfer


§ 7. Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden

b) der/dem 2. Vorsitzenden

c) der/dem Schriftführer/Schriftführerin

d) der/dem Kassenwart/Kassenwärtin

7.2. Die/Der 1. und 2. Vorsitzende (gemeinsam) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


7.3. Die Wahlen erfolgen jährlich versetzt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren.


a) 1. Vorsitzender und Kassenwart/ -wärtin im ungerade Jahr

b) 2. Vorsitzender und Schriftführer/ -führerin im geraden Jahr


Die Art der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Wahl geheim durchgeführt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Austritt       eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein oder dem Rücktritt von seinem Amt, erfolgt eine Neuwahl für den verbleibenden Zeitraum der Amtsperiode.


7.4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle Ämter sind Ehrenämter.


7.5. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäften des Vereins, sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Dem Vorstand obliegt auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.


7.6. Zur Vorstandsitzung lädt der/die 1. oder in Vertretung der/die   2. Vorsitzende mit einer Frist von 7 Tagen ein. Die Vorstandssitzungen sollten nach Bedarf stattfinden.


7.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende, bei der Sitzung anwesend ist. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand        mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von der/dem Leiter der Vorstandssitzung und von der/dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 8. Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich zum neuen Geschäftsjahres einberufen  oder zusätzlich, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt oder der Vorstand eine Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit für notwendig erachtet. Die/Der 1. oder 2. Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Anträge müssen schriftlich 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen.


8.2. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen und von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen.


8.3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Vertretung eines Mitglieds durch Vollmacht ist ausgeschlossen.


8.4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Übernahme dieses Amtes ist jedoch auf zwei Geschäftsjahre in Folge begrenzt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Tritt ein Kassenprüfer vorzeitig von seinem Amt zurück, so veranlasst der Vorstand eine Neuwahl. Soweit notwendig ist dafür eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuhalten.


8.5. Die Sitzungen und Versammlungen werden von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Leitung der Wahl der/des 1. oder 2. Vorsitzenden hat ein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied zu leiten.


8.6. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge erfolgt nach Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


8.7. Die Satzung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder Mitgliederversammlung mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen von der Mitgliederversammlung geändert werden. Zu einem Satzungsändernden Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


8.8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die nicht durch diese Satzung besonders geregelt sind, bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.


§ 9. Auflösung des Vereins

9.1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung notwendig.


9.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwarzenbek zu, die hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden


Schwarzenbek, 25.09.2018